- Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für ordentliche Mitglieder,
- welche natürliche Personen sind: 12 €,
- welche keine natürlichen Personen sind: 1337€.
- Der Vorstand kann auf Antrag eine Befreiung von der Zahlungspflicht, oder eine Ermäßigung des Beitrages erteilen, ggf. auch rückwirkend. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
- Bei Vereinseintritt ist ein anteiliger Jahresbeitrags von je einem Zwölftel pro verbleibenden Kalendermonats bis zur nächsten turnusmäßigen Beitragserhebung fällig.
- Die Leistung des Eintrittsbeitrags hat zusammen mit dem Aufnahmeantrag zu erfolgen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist der Aufnahmeantrag, unbeschadet einer bereits erfolgten Annahme, unwirksam.
- Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres erhoben. Der erste Jahresbeitrag ist ungeachtet §2 in voller Höhe 6 Wochen nach Gründung fällig.
- Die Zahlung kann per Überweisung oder per Barzahlung an ein Mitglied des Vorstandes erfolgen, sofern dieses zustimmt. Der Verein darf das Lastschrifteinzugsverfahren zur Verfügung stellen.
- Zahlungsverzug tritt automatisch vier Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung ein.
Das Beitragsjahr ist das Geschäftsjahr.
Diese Beitragsordnung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft.